FSK, Indizierung und Beschlagnahme
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Dieses Thema enthält 3 Antworten und 2 Teilnehmer. Es wurde zuletzt aktualisiert von toomass vor 11 Jahre, 9 Monate.
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27. August 2012 um 23:25 #54685
Ich versuche mal ein wenig Licht in diese fast undurchdringbare Materie zu bringen. Im Internet werden leider viele Halb- und Unwahrheiten verbreitet, da FSK, BPjM und Staatsanwaltschaft/Gerichte in einen Topf geworfen und die Begriffe teilweise auch synonym verwendet werden.
Daher erstmal eine Begriff-/Abkürzungsübersicht:
FSK = Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft als Organisationseinheit der SPIO (siehe sogleich), keine staatliche, sondern eine privatwirtschaftliche Einrichtung
SPIO = Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (Dachverband der 16 Berufsverbänder der deutschen Film-, Fernseh- und Videowirtschaft, z.B. der Bundesverband für Audiovisuelle Medien e.V. (hier sind z.B. die meisten Studios vertreten (Disney, Fox, Sony, Warner etc.)), keine staatliche, sondern eine privatwirtschaftliche Einrichtung
USK = Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (macht im Prinzip das gleiche wie die FSK, nur eben für Software, insb. für Spiele), keine staatliche, sondern eine privatwirtschaftliche Einrichtung
JK = Juristenkommission, ebenfalls eine Organisationseinheit der SPIO
BPjM = Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (staatliche Bundesbehörde)Allgemeines:
Das Sytem ist schwer verständlich, weil hier mehrere Gesetze ineinandergreifen, die zunächst einmal nichts miteinander zu tun haben. Hinzu kommt, dass der Jugendschutz insich nochmal sehr kompliziert ausgestaltet ist. Zum einen gibt es das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das wie der Name schon sagt, dem Schutz der Jugend vor negativen Einflüssen dient. Daneben gibt es noch die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 131, 184a, 184b StGB (Gewaltdarstellung; Verbreitung von Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie), die über den bloßen Jugendschutz hinausgehen.
Da es in Deutschland entgegen hartnäckigen anderen Gerüchten keine (Vor-)Zensur (also ein Verbot vor Veröffentlichung) gibt, gibt es grundsätzlich auch keine gesetzliche Prüfpflicht für Filme/Spiele. Da die SPIO aber alle ihre Mitglieder (also etwa über den Bundesverband für audiovisuelle Medien auch die meisten in Deutschland ansässigen/vertretenen Studios) vertraglich verpflichtet, in Deutschland nur von der FSK oder Juristenkommission (JK) geprüfte Produkte öffentlich anzubieten, besteht de facto eine mittelbare Prüf- und Kennzeichnungspflicht.
Es ist allerdings für andere Unternehmen und Personen nicht verboten, ungeprüfte Sachen (also weder von der FSK noch von der JK geprüfte Medien) anzubieten, weshalb man bei Amazon etc. auch Import-Sachen kaufen kann, die in Deutschland gar nicht erschienen sind. Da es aber dem Jugendschutz zuwiderlaufen würde, wenn Jugendliche ungeprüfte Import-Sachen, deren deutsche Version vllt. erst ab 18 freigegeben ist, ohne Weiteres kaufen könnten, besteht die Einschränkung, dass ungeprüfte Filme/Spiele zunächst wie „Keine Jugendfreigabe“-Sachen behandelt werden (§ 12 Abs. 3 JuSchG). Das betrifft vor allem in Deutschland angebotene Importe und gilt auch für Importe von Kinder- und Jugendfilmen, die in der deutschen Fassung z.B. ab 6 oder 12 freigegeben sind (deshalb nimmt Amazon auch für alle Importe 5 Euro FSK18-Versandkosten). Oftmals ist im Internet zu lesen, dass in Deutschland nicht erschienene und daher nicht geprüfte Sachen automatisch wie indizierte Medien behandelt werden. Das stimmt nicht, da dies einer Zensur gleichkäme (und auf Amazon z.B. keinerlei Importe verkauft werden dürften). Für eine Indizierung und deren Rechtsfolgen bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der BPjM (siehe weiter unten). Vorher werden nicht geprüfte und nicht gekennzeichnete Medien als „ab 18“ behandelt.Die FSK, die JK und erst Recht nicht die BPjM „schneiden“ Filme, wie man immer wieder liest; sie geben auch keine Schnittauflagen. Die Kürzungen werden alleine von den Studios/Rechteinhabern selbst vorkommen. Die FSK entscheidet allein aufgrund der vorgelegten Fassung, ob diese eine Freigabe erhält. Die Studios orientieren sich dabei aber natürlich an den zu erwartenden oder tatsächlichen (wenn schon einmal geprüft und abgelehnt wurde) Einwänden der FSK. Teilweise werden Filme/Spiele schon gar nicht ungeschnitten zur Prüfung vorgelegt oder erscheinen gar nicht erst in Deutschland, weil schon absehbar ist, dass eine ungeschnitte Fassung keine Freigabe erhalten wird (z.B. die Spiele Dead Island, The Rising Dead oder Filme wie A Serbian Film). Mitunter hat das auch einigermaßen kuriose Folgen: So wurde z.B. das Spiel Fallout New Vegas nur geschnitten in Deutschland bei der USK angemeldet und so dann auch veröffentlicht. Bei der Game of the Year Edition wurde der Publisher dann mutiger (weil die ausländische Uncut-Fassung seitens der BPjM nicht indiziert wurde) und hat die Uncut-Fassung angemeldet, die ohne Beanstandung von der USK abgesegnet wurde. Daher steht jetzt das gleiche Spiel einmal Cut und einmal Uncut im Regal, jeweils mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“.
FSK (für die USK gilt entsprechendes):
Die FSK prüft auf Antrag die vorgelegten Filme und erteilt die allseits bekannten Freigaben („ohne Altersbeschränkung“, „ab 6“, „ab 12“, „ab 16“, „Keine Jugendfreigabe“). Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 JuSchG. Eine Freigabe darf nicht erfolgen, wenn der Film nach Ansicht der FSK einen „schwer jugendgefährdenden“ Inhalt hat (§ 14 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 JuSchG). Erteilt die FSK eine Freigabe ist dies seit 2003 für die BPjM verbindlich, d.h. ein geprüftes und gekennzeichnetes Medium kann nicht mehr von der BPjM indiziert werden. Allerdings könnte das Medium theoretisch immer noch von einem Gericht beschlagnahmt werden, was aber m.W. noch nie vorgekommen ist und wohl auch nie passieren wird (siehe aber das Beispiel von Saw 7 unten).
Juristenkommission (JK):
Lehnt die FSK eine Kennzeichnung ab (da der Film nach Ansicht der FSK „schwer jugendgefährdend“ ist) oder erwartet das Studio das von vorneherein, besteht die Möglichkeit den Film bei der Juristenkommission der SPIO prüfen zu lassen. Die JK erteilt dann entweder das „leichte“ Siegel „Keine schwere Jugendgefährdung“ oder das „schwere“ Siegel „strafrechtlich unbedenklich“ oder lehnt eine Freigabe ab, weil die Juristen das Werk strafrechtlich für bedenklich halten (insb. wegen Gewaltverherrlichung gemäß § 131 StGB). Die Freigabe durch die JK hat den Vorteil, dass der Film trotz der vertraglichen Prüfpflicht der SPIO auch ohne FSK-Freigabe in Deutschland veröffentlicht werden darf. Allerdings schützt eine JK-Freigabe nicht vor einer Indizierung, was bei dem Siegel „Keine schwere Jugendgefährdung“ der einzige wirkliche Unterschied zu der FSK-Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ ist. Mit dem Siegel „keine schwere Jugendgefährdung“ wird der Film wie ein „Keine Jugendfreigabe“-Film behandelt, könnte also z.B. auch bei Media Markt, Saturn, Amazon etc. ganz normal verkauft und öffentlich ausgelegt werden (Müller und teilweise auch ProMarkt verkaufen z.B. JK-Sachen, habe ich dort selbst schon gekauft). Nur wenn der Film indiziert wird, gilt dies nicht mehr (siehe hierzu weiter unten). Das „schwere“ Siegel ist dagegen „unbeliebt“, weil die Juristenkommission damit zugleich eine schwere Jugendgefährdung attestiert, mit der Folge, dass das Werk wie ein indizierter Film behandelt wird und insb. nicht mehr frei ausgelegt, verkauft und beworben werden darf. Der einzige „Vorteil“ dieser Freigabe besteht darin, dass keine Verurteilung wegen § 131 StGB droht, sollten Staatsanwaltschaft und Gerichte das Werk doch für strafrechtlich bedenklich halten, es dient damit in erster Linie als „Verurteilungsschutz“ für das Studio und die Verkäufer. Ein Verkauf ist aber nur „unter der Ladentheke“, z.B. in einem abgeschlossenen 18er-Bereich zulässig, aber z.B. nicht bei Amazon, da es hier keinen 18er-Bereich gibt, der Jugendlichen nicht zugänglich ist.
BPjM
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)ist unter anderen für die Listung von jugendgefährdenden Medien zuständig (§ 18 JuSchG), umgangsprachlich heißt die Liste „Index“, deshalb auch Indizierung. Die BPjM hat solche Medien in die Liste aufzunehmen, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden […] Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen 1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder 2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.“
Wie oben schon erwähnt, darf die BPjM nur solche Medien in die Liste aufnehmen, die keine FSK-Freigabe erhalten haben oder deren FSK-Freigabe vor 2003 liegt. So befinden sich z.B. Blade, From Dusk Till Dawn, Robocop, The Last Boy Scout etc. trotz FSK-Freigabe auf der Liste, weil die Freigabe noch unter der alten Gesetzeslage erfolgte. Alle ab 2003 geprüften Filme und Spiele, die eine Freigabe erhalten haben, dürfen aber nicht gelistet werden, auch wenn die BPjM anderer Meinung ist als USK/FSK.
Die Liste ist in 4 Teile (A-D) aufgeteilt, von denen hier aber nur Liste A und Liste B interessieren. In Liste B stehen die Medien, die nach Einschätzung der BPjM einem absoluten Verbreitungsverbot unterliegen, also strafrechtlich relevant sind und etwa gegen § 131 StGB oder § 184a StGB verstoßen.In Liste A wird – vereinfacht ausgedrückt – alles andere gelistet, was nach Ansicht der BPjM schwer jugendgefährdend ist.
Ob die BPjM einen Film oder ein Spiel in Liste A oder B führt, ist aber von den Rechtsfolgen her – entgegen weit verbreiteter Meinung – grundsätzlich irrelevant. Die Rechtsfolgen der Indizierung gelten gleichermaßen für Liste A wie Liste B. Nach § 15 Abs. 1 JuSchG dürfen solche Medien einem Kind oder Jugendlichen nicht „angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden“ oder an einem für Kinder und Jugendlichen zugänglichen Ort öffentlich ausgestellt werden. Deshalb spricht man von einem Verkauf unter der Ladentheke, da die Sachen z.B. bei Müller nicht frei im Geschäft herumliegen dürfen. An Erwachsene dürfen die Sachen aber weiterhin verkauft werden. Bei Müller kann man z.B. die indizierte Uncut-Fassung von From Dusk Till Dawn kaufen, nur darf die eben nicht frei im Laden zugänglich sein, da der Müller auch von Kindern und Jugendlichen betreten werden darf. Des Weiteren dürfen indizierte Medien nicht an solchen Orten “angeboten, angekündigt oder angepriesen” werden, die Jugendlichen öffentlich zugänglich sind. Öffentlich zugänglich ist diese Seite hier z.B. zweifellos, sowie alle Foren, Blogs, die keinen FSK18-Zugang haben. Entscheidend ist die Auslegung der Worte “Anbieten”, “Ankündigen” und “Anpreisen”. Das ist schwammig, weil auslegungsbedürftig. Die bloße Erwähnung fällt natürlich noch nicht hierunter, zumal immer auch die Meinungsfreiheit beachtet werden muss, die ihrerseits aber ihre Grenze beim Schutz der Jugend findet. Einzelheiten würden aber jetzt hier den Rahmen sprengen. M.E. ist auch die Erwähnung eines günstigen Preises noch nicht hiervon erfasst, setzt man dann aber noch einen Link oder eine besonders lobende Beschreibung dazu, wird das Eis allerdings schon dünner.
Aus einer Liste-B-Indizierung folgt kein strafrechtliches Verbreitungsverbot, vielmehr besteht dieses nur nach Auffassung der BPjM. Die Auffassung der BPjM ist aber für andere staatliche Institutionen, insb. die Gerichte nicht verbindlich ist. Die BPjM hat keinen Einfluss drauf, ob ein Film/Spiel beschlagnahmt wird oder nicht, die Entscheidung liegt allein bei den Gerichten, die nicht an die Entscheidungen der BPjM gebunden sind (Stichwort: Gewaltenteilung). Ein Gericht kann einen Film etwa auch dann beschlagnahmen, wenn die BPjM diesen „nur“ als jugendgefährdend in Liste A führt und der Film nach Ansicht der BPjM daher strafrechtlich unbedenklich ist (so z.B. geschehen bei SAW 7, der vor der Beschlagnahme nur in Liste A indiziert war). Theoretisch könnten sogar FSK16 oder FSK18-Filme beschlagnahmt werden (obwohl diese nicht von der BPjM indiziert werden können, sofern nach 2003 geprüft). Kommt natürlich nie vor, aber z.B. wurden bei SAW 7 Szenen als Verstoß gegen § 131 StGB gewertet, die auch in der FSK18 drin sind, so dass – wenn die StA es beantragt – der gleiche Richter konsequenterweise auch die FSK18-Fassung beschlagnahmen müsste. BTW: Mittlerweile wurde die SAW 7 Beschlagnahme aber auch wieder aufgehoben.
Indizierte Sachen können als Käufer ganz normal erworben und z.B. auch importiert werden.
Beschlagnahme durch ein deutsches Gericht:
Ist ein Staatsanwalt der Ansicht – etwa aufgrund einer Liste-B-Indizierung der BPjM -, dass ein Film/Spiel gewaltverherrlichend ist und damit nach § 131 StGB nicht verbreitet werden darf, leitet er ein Verfahren in der Regel gegen den Rechteinhaber ein. Wie oben bereits festgestellt, sind aber alle Studios über die SPIO letztlich verpflichtet, nur geprüfte Sachen anzubieten, also nur solche Medien, die mindestens das JK-Siegel „strafrechtlich unbedenklich“ bekommen haben. Damit scheidet zugleich eine Strafbarkeit nach § 131 StGB aus, weil die Rechteinhaber von einer Juristenkommission bestätigt bekommen haben, dass kein Verstoß gegen § 131 StGB vorliegt. Zwar sind Staatsanwaltschaft und Gerichte nicht an die Ansichten anderer Juristen gebunden, allerdings können die Rechteinhaber dann nicht mehr strafrechtlich belangt werden (sog. „unvermeidbarer Verbotsirrtum“).
Interessant und berühmt berücksichtig ist in diesem Zusammenhang aber die bundesweite Beschlagnahme. Kommt der Richter zu der Ansicht, dass ein Film/Spiel gegen § 131 StGB verstösst und daher nicht verbreitet werden darf, ordnet er auf Antrag der Staatsanwaltschaft die bundesweite Beschlagnahme an (berühmtestes Beispiel ist sicherlich „Tanz der Teufel“, dessen Beschlagnahme durch sämtliche Instanzen bis hoch vor das Bundesverfassungsgericht gegangen ist und der heute dennoch immer noch bundesweit beschlagnahmt ist. Wen es interessiert: Hier ist der Beschluss des BVerfG in voller Länge nachzulesen: http://www.servat.unibe.ch/fallrecht/...). Durch den Beschlagnahmebeschluss kann die Staatsanwaltschaft sämtliche Kopien des Films in der entsprechenden Fassung beschlagnahmen. Hinzu kommt, dass mit Bekanntmachung des Beschlusses auch wieder eine Verurteilung nach § 131 StGB droht, da der Rechteinhaber und/oder der Verkäufer trotz des JK-Siegels nicht mehr davon einfach davon ausgehen darf, dass der Film/das Spiel nicht gegen § 131 StGB verstösst.
Weil dies auch immer wieder falsch dargestellt wird: Grundsätzlich droht eine Strafbarkeit auch bereits vor dem Beschlagnahmebeschluss, etwa wenn der Verkäufer genau weiß, dass Film oder Spiel gegen § 131 StGB verstoßen. Mit dem Verkauf von „A Serbian Film“ oder „The Human Centipede 2“ ohne JK-Freigabe wäre ich daher als Verkäufer äußerst vorsichtig, da der Verstoß gegen § 131 StGB, eventuell sogar gegen § 184a bzw. § 184b StGB hier m.E. auf der Hand liegt. Wie oben bereits geschrieben, wäre ein Verkauf an Erwachsene grundsätzlich zulässig. Das gilt aber gerade dann nicht, wenn der Verkäufer damit gegen § 131 StGB oder § 184a, 184b StGB verstösst.
Der Privatbesitz ist auch bei § 131 StGB-Sachen nicht strafbar, selbst wenn die bundesweite Beschlagnahme angeordnet wurde, nur verkaufen oder sonstwie weitergeben darf man die Sachen dann nicht mehr. Entgegen dem Wortlaut darf man auch weiterhin für Privatzwecke (und nur für diese) importieren, allerdings kann es dann sein, dass die Sachen vom Zoll einkassiert werden (eben weil bundesweit beschlagnahmt) und dann an die Staatsanwaltschaft weitergegeben und vernichtet werden. Dann wäre der Film/das Spiel zwar weg, aber strafbar macht man sich deshalb nicht.
17. Februar 2013 um 13:07 #56464So, ich habe die ganze Geschichte mal aktualisiert, überarbeitet und teilweise auch gekürzt.
Wenn irgendjemand Ergänzungen, Korrekturen oder Fragen dazu hat, nehme ich das natürlich gerne mit auf bzw. beantworte diese.17. Februar 2013 um 13:18 #5646517. Februar 2013 um 16:39 #56467 -
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